Konformitätsbewertung nach BFSG: Selbsterklärung, CE und Dokumentation
Anders als bei Medizinprodukten oder Aufzügen verlangt das BFSG keine Prüfung durch eine externe Stelle (Notified Body). Der Hersteller bewertet die Konformität selbst – trägt aber die volle rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit seiner Erklärung. Diese Selbstbewertung ist kein Freibrief: Die Marktaufsicht kann jederzeit die Dokumentation anfordern und die Angaben überprüfen.
Ablauf der Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung nach Anhang III BFSG / Anhang IV EAA folgt dem sogenannten Modul A (interne Fertigungskontrolle):
1. Anforderungsanalyse: Identifikation der anwendbaren Barrierefreiheitsanforderungen aus Anhang I BFSG.
2. Design- und Entwicklungsphase: Umsetzung der Anforderungen im Produkt.
3. Prüfung: Testen des Produkts gegen die harmonisierte Norm EN 301 549 (bzw. WCAG 2.1 AA).
4. Technische Dokumentation: Erstellung der vollständigen Dokumentation nach § 14 BFSG.
5. EU-Konformitätserklärung: Formale Erklärung nach § 15 BFSG.
6. CE-Kennzeichnung: Anbringung des CE-Zeichens am Produkt oder in der Dokumentation.
Technische Dokumentation: Was muss rein?
Die technische Dokumentation nach § 14 BFSG muss Folgendes enthalten:
• Allgemeine Beschreibung des Produkts und seines Verwendungszwecks.
• Liste der angewandten harmonisierten Normen (EN 301 549) oder anderen technischen Spezifikationen.
• Beschreibung, wie jede relevante Barrierefreiheitsanforderung erfüllt wird.
• Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen.
• Falls Anforderungen nicht erfüllt werden: Begründung nach § 17 BFSG (unverhältnismäßige Belastung).
Die Dokumentation muss für mindestens 5 Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen aufbewahrt werden.
EU-Konformitätserklärung und CE-Zeichen
Die EU-Konformitätserklärung ist ein rechtlich bindendes Dokument. Sie muss enthalten: Herstellerangaben, Produktidentifikation, Verweis auf die angewandten Normen, eine ausdrückliche Erklärung der Konformität und die Unterschrift eines Vertretungsberechtigten. Das CE-Zeichen wird bei physischen Produkten am Produkt selbst, bei digitalen Produkten in der Begleitdokumentation angebracht. Für reine Dienstleistungen ist kein CE-Zeichen erforderlich – hier gilt die Konformitätserklärung allein.
Dienstleistungen: Besonderheiten
Bei Dienstleistungen (z. B. E-Commerce-Shops, Online-Banking) entfällt die CE-Kennzeichnung. Stattdessen müssen Dienstleistungserbringer die Barrierefreiheitsanforderungen in ihren AGB oder einer separaten Erklärung dokumentieren (§ 16 BFSG). Die Konformitätsbewertung erfolgt analog: Anforderungen identifizieren, umsetzen, prüfen, dokumentieren. Der wesentliche Unterschied: Dienstleistungen unterliegen einer fortlaufenden Pflicht – nicht nur zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, sondern während der gesamten Erbringung.
Tipps für die Praxis
Eine saubere Konformitätsbewertung beginnt nicht beim Ausfüllen von Formularen, sondern beim Design: Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken spart Nachbesserungskosten. Nutzen Sie automatisierte Tools wie bf-check für die technische Vorprüfung, ergänzt durch manuelle Tests und idealerweise User-Tests mit Betroffenen. Dokumentieren Sie alles: Prüfprotokolle, Screenshots, WCAG-Mapping. Diese Dokumentation ist Ihr Schutzschild bei einer Marktaufsichtsprüfung.
Dieser Glossar-Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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