Marktaufsicht nach BFSG: Wer kontrolliert und wie?

Kurz erklärt: Die Marktaufsicht nach BFSG liegt bei den Marktaufsichtsbehörden der Bundesländer. Sie kontrollieren, ob Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen einhalten, und können Bußgelder, Verkaufsverbote sowie Rücknahmen anordnen.

Das BFSG überträgt die Überwachung nicht einer zentralen Bundesbehörde, sondern den 16 Landesmarktaufsichtsbehörden. Das entspricht dem bewährten deutschen Modell der Produktsicherheits-Marktaufsicht, bringt aber auch Herausforderungen mit sich: unterschiedliche Ressourcen, Auslegungen und Prioritäten in den einzelnen Bundesländern. Für Unternehmen bedeutet das: Die Behörde des Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz haben oder ihre Produkte in den Verkehr bringen, ist zuständig.

Zuständigkeit der Bundesländer

Jedes Bundesland bestimmt selbst, welche Behörde die BFSG-Marktaufsicht übernimmt. In vielen Ländern sind die Regierungspräsidien, Bezirksregierungen oder Gewerbeaufsichtsämter zuständig – dieselben Stellen, die auch Produktsicherheit und CE-Konformität überwachen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) koordiniert länderübergreifend, hat aber keine eigene Durchsetzungsbefugnis. Für grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU greifen zusätzlich die Mechanismen der EU-Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020.

Kontrollinstrumente und Befugnisse

Die Marktaufsichtsbehörden verfügen über ein abgestuftes Instrumentarium:
Auskunftsverlangen: Unternehmen müssen auf Anforderung Dokumentation und Konformitätserklärungen vorlegen.
Stichprobenprüfung: Behörden können Produkte und digitale Dienstleistungen anlasslos prüfen.
Beschwerdebasierte Prüfung: Verbraucherbeschwerden lösen gezielte Untersuchungen aus.
Korrekturmaßnahmen: Anordnung von Nachbesserung innerhalb einer Frist.
Vertriebsverbot: Produkte dürfen nicht mehr angeboten werden, bis die Mängel behoben sind.
Rücknahme/Rückruf: In schweren Fällen Rücknahme vom Markt.
Bußgelder: Bis zu 100.000 € je Verstoß nach § 37 BFSG.

Praxis: Wie wird tatsächlich kontrolliert?

In den ersten Monaten nach Inkrafttreten (Juni 2025) setzen die meisten Behörden auf Information und Beratung statt sofortiger Sanktionen. Die Kontrolldichte variiert stark: Große Bundesländer wie NRW, Bayern und Baden-Württemberg haben mehr Kapazitäten als kleine. Erfahrungsgemäß beginnen Marktaufsichtsbehörden bei großen, verbrauchernahen Anbietern (E-Commerce, Banken, Telekommunikation) und arbeiten sich dann in den Mittelstand vor. Verbraucherbeschwerden beschleunigen diesen Prozess – eine barrierefreie Beschwerdemöglichkeit ist daher im Eigeninteresse jedes Unternehmens.

Was Unternehmen vorbereiten sollten

Um einer Marktaufsichtsprüfung standzuhalten, sollten Unternehmen:
• Eine aktuelle Konformitätserklärung bereithalten (→ Konformitätsbewertung).
• Die technische Dokumentation der Barrierefreiheitsmaßnahmen pflegen.
• Einen Verantwortlichen für Barrierefreiheit benennen, der als Ansprechpartner dient.
• Regelmäßige Selbstprüfungen durchführen und dokumentieren.
• Falls eine unverhältnismäßige Belastung geltend gemacht wird: die Begründung nach § 17 BFSG schriftlich und nachvollziehbar vorhalten.
Dieser Glossar-Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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