BITV 2.0: Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
Die BITV 2.0 ist älter als das BFSG und zielt auf öffentliche Stellen (Bundesbehörden, Länder, Kommunen). Für private Anbieter ist das BFSG das relevante Gesetz, aber viele Prinzipien sind identisch.
Wer ist BITV-pflichtig?
Bundesbehörden und bundesnahe Einrichtungen. Länder haben eigene LBGG-Verordnungen mit BITV-Bezug. Kommunale Angebote folgen in der Regel der Landes-BITV. Private Unternehmen fallen NICHT unter BITV 2.0 – sondern unter das BFSG.
Was sind die Anforderungen?
Inhaltlich nahezu identisch mit BFSG: WCAG 2.1 AA plus einige Zusatzanforderungen für Behörden (Gebärdensprache-Videos auf der Startseite, Inhalte in Leichter Sprache). Zusätzlich: Barrierefreiheits-Erklärung mit Feedback-Mechanismus und Link zur Schlichtungsstelle.
Unterschied zum BFSG
BITV 2.0: öffentliche Stellen.
BFSG: private Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen.
Gemeinsam: WCAG 2.1 AA als Kern, EN 301 549 als technische Referenz.
Unterschiedlich: BITV fordert Gebärdensprache und Leichte Sprache auf Startseite – BFSG nicht.
Relevanz für private Webseiten
Direkt: keine. Indirekt: wer mit öffentlichen Stellen zusammenarbeitet (Dienstleister für Kommunen, Bildungsträger), muss oft BITV-konform liefern. Beispiel: E-Learning-Plattformen für Volkshochschulen.
Wie steht deine Webseite in diesem Punkt da?
Kostenloser Scan gegen 15 WCAG-2.1-AA-Kriterien – inkl. BITV 2.0-Check.
Jetzt Webseite prüfen →