Recht

BFSG und DSGVO: Gemeinsamkeiten, Unterschiede und doppelte Pflichten

Von Joshua Kantner · April 2026 · bf-check.de

Warum BFSG und DSGVO verglichen werden

Beide Gesetze betreffen praktisch jeden Webseitenbetreiber in Deutschland. Beide kommen aus EU-Richtlinien. Beide drohen mit Bußgeldern. Und bei beiden hat es eine Phase gegeben, in der viele Unternehmen das Thema unterschätzt haben – bis die ersten Abmahnungen kamen.

Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung, Verordnung 2016/679) regelt den Schutz personenbezogener Daten und gilt seit dem 25. Mai 2018. Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 1–§ 37 BFSG, nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 – European Accessibility Act) regelt den barrierefreien Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen und ist seit dem 28. Juni 2025 verpflichtend.

Trotz unterschiedlicher Schutzziele gibt es erstaunlich viele Parallelen – und gerade dort, wo sich die Pflichten überschneiden, können Unternehmen Synergien nutzen.

Was sich ähnelt: Gemeinsamkeiten im Überblick

1. Pflicht zur Erklärung: Beide Gesetze verlangen eine öffentlich zugängliche Erklärung auf der Webseite. Die DSGVO fordert eine Datenschutzerklärung (Art. 13/14 DSGVO), das BFSG eine Barrierefreiheitserklärung (§ 3 BFSG i.V.m. EN 301 549). Beide müssen leicht auffindbar, verständlich formuliert und aktuell sein. Weitere Informationen finden Sie im BFSG-Glossar.

2. Bußgelder und Abmahnrisiko: Verstöße gegen die DSGVO können mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Das BFSG sieht Bußgelder bis 100.000 EUR pro Verstoß vor (§ 37 BFSG). Beide Gesetze ermöglichen zusätzlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

3. Dokumentationspflicht: Wer dokumentiert, dass er sich aktiv um Compliance bemüht, fährt bei beiden Gesetzen besser. Die DSGVO verlangt ein Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO) und Datenschutz-Folgenabschätzungen. Das BFSG erwartet eine Konformitätsbewertung und laufende Überwachung.

4. Accountability-Prinzip: Bei beiden Gesetzen liegt die Beweislast faktisch beim Unternehmen. Ihr müsst nachweisen können, dass ihr die Anforderungen erfüllt – nicht die Behörde muss den Verstoß beweisen.

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BFSG vs. DSGVO — Vergleichstabelle

MerkmalBFSGDSGVO
SchutzzielZugang zu digitalen DienstenPersonenbezogene Daten
EU-GrundlageRichtlinie 2019/882 (EAA)Verordnung 2016/679
Gilt seit28. Juni 202525. Mai 2018
Max. Bußgeld100.000 € pro Verstoß20 Mio. € / 4 % Umsatz
Pflicht-ErklärungBarrierefreiheitserklärungDatenschutzerklärung
Technischer StandardWCAG 2.1 AA / EN 301 549Stand der Technik (TOM)
AufsichtsbehördeMarktüberwachung (Bundesland)Landesdatenschutzbeauftragte
AbmahnbarJa (Wettbewerber + Verbände)Ja (Betroffene + Behörden)
Ausnahme Kleinstunternehmen<10 MA UND <2 Mio. €Keine generelle Ausnahme
BeweislastUnternehmen (Konformitätsbewertung)Unternehmen (Rechenschaftspflicht)
Recht des NutzersRecht auf barrierefreien ZugangRecht auf Löschung, Auskunft, Berichtigung

Wo sich BFSG und DSGVO unterscheiden

Schutzziel: Die DSGVO schützt personenbezogene Daten – das BFSG schützt den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Diensten. Die DSGVO fragt: "Werden Daten rechtmäßig verarbeitet?" Das BFSG fragt: "Kann jeder Mensch den Dienst nutzen?"

Aufsichtsbehörde: Für die DSGVO sind die Landesdatenschutzbeauftragten zuständig (z.B. der Hamburger Beauftragte für Datenschutz). Für das BFSG ist die Marktüberwachungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes verantwortlich – also völlig andere Stellen mit anderen Prüfverfahren.

Größenausnahme: Das BFSG befreit Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter UND unter 2 Mio. EUR Umsatz) von den Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen (§ 2 Abs. 3 BFSG). Die DSGVO kennt keine generelle Größenausnahme – sie gilt für jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet.

Bußgeld-Dimension: Die BFSG-Bußgelder von maximal 100.000 EUR wirken im Vergleich zu DSGVO-Strafen moderat. In der Praxis sind es aber vor allem die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die für mittelständische Unternehmen teuer werden.

Technischer Rahmen: Das BFSG verweist auf einen konkreten technischen Standard (WCAG 2.1 AA / EN 301 549) mit prüfbaren Erfolgskriterien. Die DSGVO spricht allgemein vom "Stand der Technik" bei technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) – deutlich vager und im Einzelfall auslegungsbedürftig.

Doppelpflichten: Wo sich BFSG und DSGVO überschneiden

In mehreren Bereichen müsst ihr beide Gesetze gleichzeitig erfüllen. Hier die wichtigsten Überschneidungspunkte:

Cookie-Banner und Consent-Manager

Der Cookie-Banner ist der häufigste Ort, an dem BFSG und DSGVO kollidieren. Die DSGVO verlangt eine informierte, freiwillige Einwilligung (Art. 7 DSGVO) – das BFSG verlangt, dass der Consent-Manager für alle Nutzer bedienbar ist:

Formulare: Datenschutz + Barrierefreiheit

Kontaktformulare, Registrierungen und Bestellprozesse müssen Daten schützen und zugänglich sein:

Datenschutzerklärung barrierefrei gestalten

Die Datenschutzerklärung selbst muss barrierefrei sein – ein oft übersehener Punkt. Das bedeutet:

Impressum und Kontaktdaten

Die Impressumspflicht (§ 5 TMG / § 5 DDG) verlangt, dass die Kontaktdaten leicht auffindbar und erreichbar sind. Das BFSG ergänzt: Sie müssen auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Die E-Mail-Adresse darf also nicht als Bild eingebettet sein, und die Telefonnummer sollte als klickbarer tel:-Link vorliegen.

Synergien nutzen: Beide Themen zusammen umsetzen

Wer DSGVO und BFSG als getrennte Projekte betrachtet, macht doppelte Arbeit. In der Praxis lassen sich viele Maßnahmen bündeln:

1. Audit kombinieren: Prüft bei eurem nächsten Website-Audit sowohl Datenschutz als auch Barrierefreiheit. Nutzt den kostenlosen BFSG-Scanner als Einstieg für den Barrierefreiheits-Check.

2. Consent-Manager sorgfältig auswählen: Viele gängige Consent-Management-Plattformen (CMPs) sind nicht barrierefrei. Prüft vor der Auswahl, ob der Anbieter WCAG-2.1-AA-Konformität nachweisen kann. Ein barrierefreier CMP löst beide Probleme gleichzeitig.

3. Dokumentation zentralisieren: Führt ein zentrales Compliance-Register, das sowohl DSGVO-Verarbeitungsverzeichnis als auch BFSG-Konformitätsbewertung enthält. So habt ihr bei Prüfungen alles an einem Ort.

4. Schulungen bündeln: Wenn ihr euer Team zum Datenschutz schult, nehmt Barrierefreiheit gleich mit. Die Grundprinzipien (Nutzerrechte respektieren, transparent kommunizieren, dokumentieren) sind bei beiden Themen identisch.

5. Regelmäßig prüfen: Sowohl DSGVO als auch BFSG sind keine einmaligen Projekte. Plant quartalsweise Überprüfungen ein – besonders nach Website-Updates, Relaunchs oder der Einführung neuer Features.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Aussagen zur BFSG- und DSGVO-Konformität eurer Webseite empfehlen wir die Konsultation eines spezialisierten Anwalts.

Häufig gestellte Fragen

Reicht es wenn ich DSGVO-konform bin?
Nein. DSGVO und BFSG sind unabhängige Gesetze mit unterschiedlichen Anforderungen. Du musst beide separat erfüllen.
Muss mein Cookie-Banner sowohl DSGVO- als auch BFSG-konform sein?
Ja. Der Cookie-Banner muss die DSGVO-Einwilligungspflicht erfüllen (informierte, freiwillige Zustimmung) UND barrierefrei sein (Tastatur-bedienbar, Screenreader-kompatibel, ausreichend Kontrast). Ein nicht-barrierefreier Cookie-Banner verstößt gegen beide Gesetze.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Das BFSG sieht Bußgelder bis 100.000 EUR pro Verstoß vor (§ 37 BFSG). Die DSGVO kann bis zu 20 Millionen EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Beide Gesetze ermöglichen zusätzlich Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände.
Brauche ich zwei getrennte Erklärungen auf meiner Webseite?
Ja. Die DSGVO verlangt eine Datenschutzerklärung (Art. 13/14 DSGVO), das BFSG eine Barrierefreiheitserklärung (§ 3 BFSG). Beide müssen als eigenständige, leicht auffindbare Seiten vorhanden sein.
Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme des BFSG auch für die DSGVO?
Nein. Das BFSG befreit Kleinstunternehmen unter 10 Mitarbeitern UND unter 2 Mio. EUR Umsatz. Die DSGVO kennt keine generelle Größenausnahme – sie gilt für jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet.
Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig?
Für die DSGVO sind die Landesdatenschutzbeauftragten zuständig. Für das BFSG ist die Marktüberwachungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes verantwortlich. Es sind also unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichen Prüfverfahren.
Kann ich Datenschutz und Barrierefreiheit gleichzeitig umsetzen?
Ja, und das ist sogar empfehlenswert. Viele Maßnahmen überschneiden sich: barrierefreie Formulare mit klarer Kennzeichnung von Pflichtfeldern, zugängliche Cookie-Banner, lesbare Datenschutzerklärungen. Wer beide Themen zusammen angeht, spart Aufwand und vermeidet Doppelarbeit.

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