Wer haftet bei BFSG-Verstößen: Agentur oder Auftraggeber?
Wenn eine Agentur die Webseite gebaut hat und die Barrierefreiheit trotzdem mangelhaft ist — wer haftet dann gegenüber Behörden und Nutzern? Diese Frage kommt bei fast jedem Website-Projekt auf, sobald das BFSG zur Sprache kommt.
Die kurze Antwort: Rechtlich verantwortlich bleibt in aller Regel der Diensteanbieter, also du als Betreiber. Wie du dich vertraglich absicherst und wann ein Regress gegenüber der Agentur möglich ist, erklärt dieser Beitrag.
Grundsatz: Verantwortlich ist der Diensteanbieter
Das BFSG richtet sich an denjenigen, der ein Produkt oder eine Dienstleistung am Markt anbietet — bei einer Webseite oder einem Online-Shop also an dich als Betreiber, unabhängig davon, wer die technische Umsetzung übernommen hat. Gegenüber der Marktüberwachungsbehörde bist du der richtige Adressat, nicht deine Webagentur.
Das gilt auch dann, wenn du die komplette technische Verantwortung vertraglich an eine Agentur oder einen Dienstleister übertragen hast. Behörden und beschwerdeführende Nutzer wenden sich an den nach außen auftretenden Anbieter.
Auch in Konzernstrukturen mit mehreren Tochtergesellschaften bleibt dieses Prinzip bestehen: Adressat ist die Gesellschaft, die die Webseite oder den Shop nach außen betreibt, nicht die konzerninterne IT-Abteilung oder ein externer technischer Dienstleister im Hintergrund.
Warum das BFSG nicht direkt an die Agentur adressiert
Der Grund liegt in der Struktur des Gesetzes: Es adressiert denjenigen, der die Dienstleistung tatsächlich am Markt bereitstellt, weil nur dieser rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, sie vom Markt zu nehmen oder anzupassen. Eine Agentur, die im Auftrag arbeitet, tritt gegenüber Endnutzern in aller Regel nicht als eigenständiger Anbieter auf.
Das bedeutet nicht, dass die Agentur aus dem Schneider ist — es bedeutet nur, dass die öffentlich-rechtliche Verantwortung bei dir liegt, während die Agentur dir zivilrechtlich haften kann, wenn sie mangelhaft gearbeitet hat.
Diese Struktur ist vergleichbar mit anderen Bereichen des Verbraucherschutzrechts, in denen ebenfalls der nach außen auftretende Anbieter haftet, während interne oder externe Dienstleister nur im Innenverhältnis zur Verantwortung gezogen werden können.
Vertragliche Absicherung durch SLA und Abnahmeprotokolle
Um dich abzusichern, solltest du Barrierefreiheit explizit als Leistungsbestandteil im Vertrag oder Service-Level-Agreement festhalten — inklusive des angestrebten Konformitätsniveaus, etwa WCAG 2.1 Level AA. Ohne eine solche Vereinbarung lässt sich später kaum belegen, dass Barrierefreiheit überhaupt beauftragt war.
Ein Abnahmeprotokoll, das die Prüfung auf Barrierefreiheit ausdrücklich dokumentiert — im Idealfall mit einem automatisierten Scan als Nachweis zum Übergabezeitpunkt — schafft eine belastbare Grundlage für spätere Auseinandersetzungen.
Auch bei laufender Betreuung, etwa durch ein Wartungspaket oder einen Retainer-Vertrag, sollte ausdrücklich geregelt sein, wer für die fortlaufende Prüfung neuer Inhalte auf Barrierefreiheit zuständig ist. Ohne eine solche Regelung entsteht leicht eine Lücke, wenn neue Inhalte nach Projektabschluss ohne erneute Prüfung veröffentlicht werden.
Regressmöglichkeiten gegenüber der Agentur
Stellt sich nach Projektabschluss heraus, dass die Agentur vereinbarte Standards nicht eingehalten hat, kommt ein Regress in Betracht: Schadensersatz für Nachbesserungskosten, im Einzelfall auch für Kosten, die durch eine Abmahnung oder ein Schlichtungsverfahren entstanden sind. Voraussetzung ist, dass die Barrierefreiheit vertraglich hinreichend konkret vereinbart war.
Ohne klare vertragliche Grundlage wird es schwierig: Eine allgemeine Formulierung wie „professionelle und zeitgemäße Umsetzung“ reicht in der Regel nicht aus, um daraus eine BFSG-Konformität abzuleiten.
Wichtig ist außerdem die Verjährung solcher Ansprüche im Blick zu behalten: Je länger ein Mangel unentdeckt bleibt, desto schwieriger wird ein Regress gegenüber der Agentur, insbesondere wenn zwischenzeitlich weitere Änderungen an der Webseite vorgenommen wurden, die nicht mehr eindeutig der ursprünglichen Leistung zuzuordnen sind.
Sorgfaltspflichten bei der Auftragsvergabe
Bei der Vergabe eines Projekts solltest du selbst prüfen, ob die beauftragte Agentur tatsächlich Erfahrung mit barrierefreier Umsetzung hat — etwa anhand von Referenzprojekten oder eines Testzugangs zu bestehenden Kundenprojekten. Wer diese Sorgfalt komplett unterlässt, kann sich im Streitfall schwerer auf die Verantwortung der Agentur berufen.
Ein kurzer Testlauf mit einem kostenlosen Scan vor Vertragsunterschrift zeigt oft schon, wie ernst ein Anbieter Barrierefreiheit bei bestehenden Projekten nimmt.
Auch Zertifikate oder Selbstauskünfte von Agenturen solltest du kritisch prüfen: Eine Eigenaussage zur „BFSG-Konformität“ ersetzt keine tatsächliche Prüfung. Verlange nach Möglichkeit ein konkretes, nachvollziehbares Prüfprotokoll statt einer pauschalen Zusicherung.
Typische Vertragsklauseln zur Barrierefreiheit
Sinnvolle Vertragsklauseln legen fest: das angestrebte Konformitätsniveau, die Pflicht zur Prüfung vor Übergabe, die Zuständigkeit für Nachbesserungen bei später gefundenen Mängeln, sowie eine Frist, innerhalb derer die Agentur kostenfrei nachbessert. Auch eine Regelung zur Haftung bei Folgeschäden — etwa Kosten aus einem Schlichtungsverfahren — gehört in größere Projekte.
Solche Klauseln verschieben zwar nicht die öffentlich-rechtliche Verantwortung, sichern dich aber zivilrechtlich ab, falls die Umsetzung nachweislich mangelhaft war.
Ergänzend empfiehlt sich eine Klausel zur regelmäßigen Nachprüfung, etwa bei größeren inhaltlichen oder technischen Änderungen nach Projektabschluss, damit Barrierefreiheit nicht nur zum Übergabezeitpunkt, sondern dauerhaft im Blick bleibt.
Praxis-Tipp für Ausschreibungen
Bei Ausschreibungen lohnt es sich, Barrierefreiheit als eigenes, bewertetes Kriterium aufzunehmen statt sie implizit vorauszusetzen. Verlange konkrete Nachweise wie frühere Prüfberichte oder eine Selbstauskunft zum eingesetzten Testverfahren.
So vermeidest du, dass Barrierefreiheit erst nach Projektabschluss zum Streitthema wird — und schaffst die vertragliche Grundlage, die du im Ernstfall brauchst, etwa wenn eine Abmahnung eintrifft.
Auch nach Vertragsschluss lohnt sich eine kurze Zwischenprüfung während der Umsetzung statt erst am Projektende — so lassen sich Mängel frühzeitig und günstiger beheben, bevor sie sich in vielen Seitenvorlagen wiederholen.
Nimm bei größeren Projekten außerdem einen Meilenstein für Barrierefreiheit in den Projektplan auf, statt sie nur als Randnotiz im Lastenheft zu führen. Ein eigener Meilenstein mit Abnahmekriterium macht sichtbar, wenn Umsetzung und Anspruch auseinanderlaufen — und das idealerweise, bevor der Vertrag endgültig abgerechnet wird.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung zur Haftungsverteilung und ersetzt keine rechtliche Prüfung deines konkreten Agenturvertrags.
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